Unangemessene Verlängerung der Kündigungsfrist

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird. Die Bestimmung in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, die neben einer Erhöhung des Bruttogehaltes vorsieht, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende verlängert, ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer im Einzelfall entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 TzBfG einhält, aber wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt. Wird der Nachteil nicht durch entsprechend große Vorteile an anderer Stelle aufgewogen, liegt eine unwirksame Klausel trotz der beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist vor (Bundesarbeitsgericht -Urt. v. 26.10.2017- Az.: 6 AZR 158/16).