Fachanwalt
Die Bezeichnung Fachanwalt ist die höchste Stufe der Spezialisierung von Rechtsanwälten. Die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verliehen werden.
Die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt“ wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Sogenannte Fachausschüsse der jeweiligen Rechtsanwaltskammern unterziehen die Anträge auf Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt“ einer sorgfältigen Überprüfung und geben ein Votum gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer ab.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung „Fachanwalt“ ist, dass der Antragsteller mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen ist und nachweisen kann, auf dem betreffenden Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu verfügen, die erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Als Nachweis dieser besonderen Kenntnisse und Erfahrungen werden in der Regel die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Kurs, drei bestandene Leistungskontrollen (mit in der Regel fünfstündigen Klausuren) sowie eine mündliche Prüfung (Fachgespräch) gefordert. Außerdem ist eine Mindestzahl von bearbeiteten Fällen auf dem jeweiligen Rechtsgebiet nachzuweisen.
Ein Fachanwalt muss sich jährlich auf dem Rechtsgebiet der Fachanwaltsbezeichnung fortbilden, indem er mindestens 15 Seminarstunden hörend oder dozierend ableistet oder eine wissenschaftliche Publikation veröffentlicht.
. Kompetenz für alle Fälle .
Eine Kanzlei. Umfangreiche Rechtsvertretung. Bundesweit.